EBM-Änderungen im Bereich Laborgenetik

Seit Beginn des Jahres 2021 ist es möglich, auch große Gen-Panels bis hin zu Exomen auf Überweisung zu erbringen und abzurechnen. Die Kosten sind hierbei begrenzt, weil ein Grenzwert für die zu untersuchende DNA-Sequenzlänge festgelegt wurde. Eine Beschränkung durch Zustimmung der Krankenversicherung besteht nicht mehr.1

Die Leistungslegende der Gebührenordnungsposition (GOP) 11513 enthält keine Qualitäts-anforderungen für die Leistungserbringung. Bezüge zur S1-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik e.V. bzw. der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. wurden nicht aufgenommen.2 Deshalb sind Qualitätsunterschiede zwischen ärztlichen Laboren zu erwarten. Akkreditierte Laboratorien wie die der amedes haben jedoch dokumentierte und leitlinienkonforme Qualitäts-sicherungssysteme, die jederzeit eine hohe Qualität gewährleisten.

Aktuell hat der Bewertungsausschuss für die GOPen 11304 und 11449 die geltende Streichung seit dem 1. Januar 2021 wieder aufgehoben. Wurde in den Quartalen zwei bis vier die GOP 11352, 11371, 11404, 11411, 11431, 11432, oder 11440 abgerechnet, dürfen die GOPen 11449 und 11304 vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 erbracht werden.3

Beim hereditären Brust- und Eierstockkrebs (HBOC) ist der obligate und fakultative Leistungsinhalt der GOP 11440 nicht mehr auf fünf Gene beschränkt. Dadurch ist im Rahmen dieser GOP die Leistungserbringung z.B. im Umfang der vom Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs vorgeschlagenen Gene möglich.

Neben der Abwertung einiger humangenetischer Leistungen (Kap. 11.4.2 EBM) wurde die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) insgesamt mit Ankündigung einer bis 2025 jährlich stattfindenden Überprüfung erhöht. Damit ergibt sich eine Steigerung der Budgets der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV).1 Extrabudgetär werden die humangenetischen Beurteilungsleistungen (GOPen 01841, 11230, 11233 bis 11236) bis Ende 2023 sowie Leistungen des EBM-Kapitels 19.4.2 (In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen) bis zum 1. Juli 2023 vergütet.4


Quellen

  1. Institut des Bewertungsausschusses (2020): Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 547. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung). Teil A. Zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM mit Wirkung zum 1. Januar 2021. Verfügbar unter: https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2020-12-18_ba547_eeg_1.pdf
  2. Kassenärztliche Bundesvereinigung (2021): Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM). Stand: 3. Quartal 2021. Verfügbar unter: https://www.kbv.de/html/arztgruppen_ebm.php
  3. Institut des Bewertungsausschusses (2021): Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 561. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung). Zitiert nach: Kassenärztliche Bundesvereinigung (2021): Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 561. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung). Verfügbar unter: https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2022-01-01_BA_561_BeeG_Teil_B_Streichung_GOPen_11304_11449.pdf
  4. Kassenärztliche Bundesvereinigung (2020): Honorar. Honorarverhandlungen 2021: Schiedsspruch gegen Ärzteseite. Ergebnisse für 2020. Verfügbar unter: https://www.kbv.de/html/2054.php