Allgemeine Einkaufsbedingungen der amedes Gruppe

§ 1 Geltung
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote an die amedes Medizinische Dienstleistungen GmbH und ihre gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten/Dienstleistern (Lieferant und Dienstleister werden nachfolgend als „Lieferant“ zusammengefasst) über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3 Diese Allgemeine Einkaufbedingungen gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft nur zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihren selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.


§ 2 Bestellungen und Aufträge
2.1 Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, sind wir hieran innerhalb von 5 Werktagen nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) bei uns. Besteht eine ständige Geschäftsverbindung und will der Lieferant den Auftrag ablehnen, so hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen zu erklären, sonst gilt das Angebot als angenommen.

2.2 Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung bzw. der Leistung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Werktagen vor dem vereinbarten Liefer-/Leistungstermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produkt-/Leistungsspezifikationen und Mengen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 4 Wochen beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. S. 1 schriftlich anzeigen.

2.3 Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn

  • (a) wir die bestellten Produkte bzw. Leistungen in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder
  • (b) die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung bzw. Leistung nicht zu rechnen ist.


§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

3.2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Fracht-, Zoll-, und andere öffentliche Abgaben fallen, soweit gesetzliche Vorschriften dies zulassen, dem Lieferanten zur Last. Dies gilt auch für die nach Vertragsschluss entstandenen Steuern und sonstigen Abgaben.

3.3 Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

3.4 Beim Kauf einer Maschine oder Anlage umfasst der Preis, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, die vollständige funktionsbereite Maschine oder Anlage einschließlich aller erforderlichen Schutzvorrichtungen sowie die Inbetriebnahmen und die Schulung und Einweisung unserer Mitarbeiter. Ist die Anlage noch zu montieren, ist auch die Montage vom Preis erfasst, sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart. Teile, die im Einzelnen nicht aufgeführt sind, für den Betrieb und die Funktion jedoch erforderlich sind, sind im Preis enthalten. Gleiches gilt bei Montage für die korrekte Montageanleitung und erforderliche Kleinmaterialien.

3.5 Ist die Leistung vor Ort zu erbringen, sind sämtliche Spesen des Lieferanten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, vom Preis umfasst.

3.6 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware bzw. Leistungserbringung und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 15 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie alle sonstigen Steuern, Abgaben, Zolle oder Umlagen sind, soweit gegeben, auf allen Rechnungen gesondert auszuweisen.

3.7 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 6 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Rechnungen oder Auftragsbestätigungen können im Einzelfall zurückgewiesen werden.

3.8 Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.


§ 4 Vom Lieferanten zu entrichtender Verrechnungsbeitrag
Sofern nicht anders vereinbart, berechnen wir den Lieferanten halbjährlich einen Verrechnungsbeitrag in Höhe von 2,64% bezogen auf den halbjährlichen Bruttoumsatz. Dieser wird für die Auflistung im firmeninternen IT-Bestell-System sowie als Beitrag zu unserem kontinuierlichem Wachstum berechnet, von dem der Lieferant im Rahmen wachsender Umsätze profitieren kann. Der Verrechnungsbeitrag setzt sich zusammen aus einem Partnerschaftsbeitrag i.H.v. 1,7% sowie einer Anbindungsgebühr i.H.v. 0,94%.


§ 5 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang
5.1 Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Eine vorzeitige Lieferung oder Leistung, die ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung erfolgt, sind wir nicht verpflichtet anzunehmen.

5.2 Alle Mitteilungen wegen einer Lieferung, insbesondere die Versandanzeige, die Lieferscheine und Rechnungen, müssen enthalten: die Bestellnummer, Versandart, Stückzahl, Warenbezeichnung, das Brutto- und Nettogewicht, und müssen bei etwaigen mit uns abgestimmten Teillieferungen die noch ausstehende Restmenge angeben.

5.3 Für alle Lieferanten mit Sitz in Deutschland gilt: Alle Waren sind zusammen mit einem Lieferschein und gegebenenfalls erforderlichen anderen Warenbegleitscheinen auszuliefern. Für alle Lieferanten mit Sitz im Ausland gilt: Alle Waren sind zusammen mit den nötigen Aus- und Einfuhrdokumenten zu liefern.

5.4 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

5.5 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

5.6 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können.

5.7 Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

5.8 Ist der Lieferant in Verzug, so ist er verpflichtet, unserem Ersuchen auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen.

5.9 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.

5.10 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.


§ 6 Eigentumssicherung, Eigentumsvorbehalt
6.1 An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

6.2 Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

6.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbes. sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.


§ 7 Gewährleistungsansprüche
7.1 Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.

7.2 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

7.3 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Wareneingangsbestätigung und Kaufpreiszahlung stellen keine Genehmigung der Lieferung bzw. der Leistung dar.

7.4 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.


§ 8 Produkthaftung, Versicherung
8.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt ohne wesentliche Beteiligung von uns zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine handelsübliche Betriebshaftpflicht-und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von Euro 2,5 Mio. für Sach-und Personenschaden, von Euro 250.000 für Vermögensschaden sowie von Euro 100.000 für Tätigkeitsschäden zu unterhalten, soweit nicht anderweitig vereinbart. Weitergehende uns zustehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.


§ 9 Schutzrechte
9.1 Der Lieferant steht nach Maßgabe dieses Abs. 1 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte bzw. vom ihm erbrachte Leistungen keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt bzw. die Leistungen erbringt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

9.2 Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bzw. an uns erbrachten Leistungen bleiben unberührt.

9.3 Umfasst der Vertrag Designarbeiten, experimentelle Entwicklungsarbeiten oder Forschungs- arbeiten verpflichtet sich der Lieferant, uns umgehend vollständige Einzelheiten bezüglich aller Ideen, Verbesserungen, Designs oder Erfindungen zu übermitteln, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages gemacht und entwickelt werden.

9.4 Der Lieferant führt alle Handlungen aus und erstellt alle Dokumente, die für die Anmeldung und die Durchsetzung etwaiger gewerblicher Schutzrechte in unserem Namen erforderlich sind.

9.5 Soweit Arbeitsergebnisse nicht bereits unser geistiges Eigentum sind, überträgt der Lieferant uns auf unsere Anforderung hin alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Rechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung und Verwertung der Arbeitsergebnisse.


§ 10 Ersatzteile
10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

10.2 Beabsichtigt der Lieferant, mit oder nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies
unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens 24 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.


§ 11 Geheimhaltung
11.1 Der Lieferant übernimmt für sich, seine Angestellten und Erfüllungsgehilfen die Verpflichtung, über Vorgänge, Daten und sonstige Fakten aus unserem Geschäftsbereich, die ihm anlässlich oder gelegentlich der Zusammenarbeit mit uns zur Kenntnis gelangen, auch über die Dauer der Geschäftsverbindung hinaus Vertraulichkeit zu wahren, es sei denn, wir stellen ihn von dieser Verpflichtung ausdrücklich frei. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, seine Angestellten und Erfüllungsgehilfen entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

11.2 Der Lieferant darf die geheim zu haltenden Informationen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht veröffentlichen oder an Dritte weitergegeben, außer für den Zweck der Ausführung des Vertrages nutzen.

11.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit das in den überlassenen Vorgängen, Daten und sonstigen Fakten enthaltene Wissen bei Vertragsschluss bereits allgemein bekannt oder während der Dauer des Vertragsverhältnisses ohne Verstoß des Lieferanten gegen diese Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt wird, sowie soweit aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung über die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen Auskunft zu erteilen ist.

11.4 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

11.5 Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 11 verpflichten.


§ 12 Abtretung
12.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

12.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise einem Unterlieferanten zu überlassen. Die Haftung des Lieferanten für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten durch den Unterlieferanten bleibt unberührt.

12.3 Der Lieferant kann ein Aufrechnungs- und/oder Zurückhaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen geltend machen.


§ 13 Einhaltung von Gesetzen
13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

13.2 Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte/Leistungen allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

13.3 Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf Anforderung sämtliche für die Herstellung, den Betrieb und die Installation des Liefergegenstandes einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und technische Regelwerke, insbesondere EN- und DIN-Normen sowie VDE- und VDI-Richtlinien, anzugeben. Soweit für die Herstellung, den Betrieb und die Wartung des Liefergegenstandes eine Spezifikation, Plane, Zeichnungen, Verfahrensinformationen, Muster oder Konstruktionsunterlagen bzw. Datenträger und Dateien, Montage- oder Betriebsanleitungen, Betriebshandbücher oder ähnliche Erläuterungen erforderlich sind, verpflichtet sich der Lieferant, diese in deutscher Sprache mitzuliefern. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Beschilderung in deutscher Sprache. Die Verpflichtung schließt – soweit einschlägig - ebenso die Mitlieferung der „Gefährdungsanalyse-, Risikobeurteilung-, Schutzmaßnahmenbeschreibung“ nach DIN EN ISO 14121-1 („Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung“) ein. Bei Lieferung zusammenhangender Anlagenteile gehören zum Lieferumfang auch die Gesamtbetriebsanleitung, die EG-Gesamtkonformitätserklärung sowie die EG-Einzelkonformitätsnachweise.

13.4 Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 13 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.


§ 14 Sanktionscompliance
14.1 Für die Zwecke dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedeutet „Sanktionsrecht“ die anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Embargos und restriktiven Maßnahmen, die von der Europäischen Union, Frankreich, Deutschland, jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, Kanada, den Vereinten Nationen und den Vereinigten Staaten (einschließlich der jeweiligen Regierungsbehörden der Vorstehenden) verwaltet, erlassen oder durchgesetzt werden. Weiterhin fallen darunter Gesetze und Richtlinien zuständiger Sanktionsbehörden betreffend Wirtschafts- oder Handelssanktionen, Export- oder Handelskontrollen, Antiterrorismus und ähnliche Gesetze, Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

14.2 Der Lieferant sichert die Einhaltung geltenden Sanktionsrechts zu.

14.3 Der Lieferant gewährleistet, dass:

  • (a) er weder aktuell noch in der Vergangenheit ein Sanktionstarget ist oder war;
  • (b) er nicht im Besitz oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person steht, die als Sanktionstarget klassifiziert wurde oder anderweitig Sanktionen unterliegt, oder er im Namen einer solchen Person handelt;
  • (c) er keine Waren, Dienstleistungen, Software oder Technologien, die Sanktionen unterliegen, verwendet, handelt, verkauft, liefert, überträgt oder exportiert oder die Nutzung, den Handel mit, den Verkauf, die Lieferung, die Übertragung oder den Export von derartigen Waren, Dienstleistungen, Software oder Technologien vermittelt; und
  • (d) die Waren und Dienstleistungen, die er an uns liefert, keinen Sanktionen unterliegen und diese nicht aus einem Land oder einer Region, die umfassenden Sanktionen oder Handelsembargos unterliegt, transportiert, umgeladen, umgeleitet werden und auch nicht von Regierungen dieser Länder oder Regionen oder von Personen oder Organisationen, die anderweitig von Sanktionen betroffen sind, oder von Personen oder Organisationen, die direkt oder indirekt an Terroranschlägen beteiligt sind oder mit Massenvernichtungswaffen oder Raketenanwendungen in Verbindung stehen, beliefert werden.

14.4 Der Lieferant informiert uns unverzüglich, wenn eine der Zusicherungen und Gewährleistungen in dieser Klausel während der Laufzeit dieser Vereinbarung in irgendeiner Hinsicht nicht mehr zutrifft.

14.5 Wir sind nicht verpflichtet, eine Verpflichtung aus diesem Vertrag zu erfüllen, soweit die Erfüllung einer solchen Verpflichtung gegen die für uns geltenden Sanktionen verstoßen oder wir dem Risiko, Strafen oder andere nachteilige Maßnahmen im Rahmen des geltenden Sanktionsrecht ausgesetzt wären.

14.6 Für den Fall, dass:

  • (a) der Lieferant gegen Bestimmungen dieser Klausel verstößt;
  • (b) die in dieser Klausel dargelegten Zusicherungen und/oder Gewährleistungen während der Laufzeit dieser Vereinbarung in irgendeiner Hinsicht ihre Richtigkeit verlieren; oder
  • (c) Klausel § 14 (5) zur Anwendung kommt,

sind wir nach eigenem Ermessen berechtigt, diesen Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu den Bedingungen und zu dem von ihm in dieser schriftlichen Mitteilung bestimmten Zeitraum zu kündigen.


§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Göttingen.

15.2 Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).


§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Übrigen unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die wirtschaftlich dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt. Kommt eine Einigung nicht zustande, gelten ergänzend die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Diese Regelung gilt entsprechend für etwaige Regelungslücken dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder des mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrags.


Die AEBs treten zum 01.05.2023 in Kraft.
amedes
Stand 29.03.2023