SARS-CoV-2 Diagnostik

Im Rahmen der COVID-19 Pandemie (Corona) bietet amedes die SARS-CoV-2 PCR-Diagnostik bundesweit an. Auch die Antikörperdiagnostik mittels ELISA-Verfahren und Hochdurchsatz wird bei uns durchgeführt. Die wichtigsten Fragen dazu beantworten wir Ihnen hier.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice, Ihren Ansprechpartner im Labor oder Ihren Außendienstmitarbeiter.

amedes-Kundenservice
Telefon 0800 58 91 669

Aktuelle Informationen

Über folgende externen Webseiten erhalten Sie aktulle Informationen rundum die Corona-Pandemie.

Robert Koch Institut

Akkreditierte Labore in der Medizin e.V. (ALM)

Bundesgesundheitsministerium

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SARS-CoV-2 Antikörper-Testung

Immunantwort auf das Virus

Antikörper zeigen an, dass ein Kontakt mit dem Virus und eine entsprechende Immunreaktion stattgefunden haben. Für den serologischen Nachweis werden unterschiedliche Nachweisverfahren (ELISA, ECLIA) eingesetzt. Laut KBV wird auf Gesamt-Antikörper oder spezifisch auf IgG-Antikörper gegen SARS-CoV-2 untersucht. IgA- und IgM-Antikörperbestimmungen weisen eine niedrigere Spezifität auf und sollten deswegen nicht durchgeführt werden.

  • Die Untersuchung von Antikörpern kann zum Nachweis einer Serokonversion veranlasst werden.
  • Sie sollte frühestens eine Woche nach Symptombeginn vorgenommen werden.
  • Ärzte sollten dafür zwei Blutproben im Abstand von 7 bis 14 Tagen entnehmen, die zweite Probe nicht vor der dritten Woche nach Symptombeginn.

Bei Fragen zum differentialdiagnostischen Einsatz nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihren Ansprechpartnern im Labor auf. Nach ca. 2-3 Wochen sind die Antikörper meist deutlich nachweisbar.

Ein möglicher Immunschutz kann gegenwärtig mit Routineverfahren noch nicht bewiesen werden. Dies ist aktuell Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen. Ein negativer Antikörpertest schließt eine akute Infektion mit SARS-CoV-2 nicht aus.

  • Serum (1 ml)
  • Plasma (1 ml)

  • Transport bei Raumtemperatur.
  • Bei einer Lagerung zwischen +2° bis +8°C kann die Untersuchung noch bis zu 14 Tagen nach der Blutentnahme erfolgen.

Negatives Ergebnis - serologisch kein Hinweis auf eine Antikörperaktivität auf SARS-CoV-2.

Bei einem Nachweis von spezifischen Antikörpern kann derzeit noch keine Aussage hinsichtlich eines möglichen Immunschutzes getroffen werden, eine zumindest vorübergehende Immunität ist aber wahrscheinlich.

Es besteht nach §6 des IfSG grundsätzlich eine Meldepflicht für den Einsender, wobei die Meldung bereits bei einem Verdacht auf die Erkrankung erfolgen muss. Es besteht nach §7 des IfSG eine namentliche Meldepflicht für das Labor an das zuständige Gesundheitsamt, sofern der Hinweis auf eine akute Infektion vorliegt (z.B. positives PCR-Ergebnis; Serokonversion).

Nach der neuerlichen Modifikation des IFSG (ab 15.05.20) sind alle anderen Untersuchungen (auch negative Ergebnisse) auf SARS-CoV-2 nicht namentlich durch das Labor ans RKI zu melden. Darüber hinaus kann es aufgrund entsprechender Landesverordnungen ergänzende Vorgaben zur Meldepflicht geben.

SARS-CoV-2 PCR-Testung

akute Infektion

„Goldstandard“ für den Direktnachweis von SARS-CoV-2 bildet weiterhin die Polymerase-Kettenreaktion (PCR). Die Diagnostik erfolgt dabei mittels einer RT-PCR mit den von der WHO empfohlenen Primer-/Sonden-Paaren. Die Nachweisgrenze liegt bei ca. 500 Genomäquivalenten. Der Direktnachweis ist bei Patienten mit akuten respiratorischen Symptomen bzw. bei Personen mit Kontakt zu Patienten mit bestätigter COVID-19-Erkrankung sinnvoll.

Geeignete Probenmaterialien für die Diagnostik

  • aus den oberen Atemwegen sind:
    • Nasopharynx-Abstrich, -Aspirat,
    • Rachenspülwasser,
    • Oropharynx-Abstrich.
  • aus den unteren Atemwegen:
    • Bronchoalveoläre Lavage (BAL),
    • Sputum und
    • Trachealsekret.

Das Abstrichmaterial wird ausschließlich zur SARS-CoV-2 Diagnostik genutzt. Es werden keine zusätzlichen DNA-Daten erhoben, gespeichert oder an Dritte weitergegeben.

  • Probeneingang im Labor innerhalb von 72 h nach Entnahme.
  • Lagerung des Probenmaterials bei Raumtemperatur oder im Kühlschrank.

Negatives PCR-Ergebnis. Ein negatives PCR-Ergebnis schließt die Möglichkeit einer Infektion nicht vollständig aus. Falsch-negative Ergebnisse sind z.B. durch eingeschränkte Probenqualität, nicht adäquaten Transport und/oder ungeeigneten Zeitpunkt der Probenentnahme möglich.

Es besteht nach §6 des IfSG grundsätzlich eine Meldepflicht für den Einsender, wobei die Meldung bereits bei einem Verdacht auf die Erkrankung erfolgen muss. Es besteht nach §7 des IfSG eine namentliche Meldepflicht für das Labor an das zuständige Gesundheitsamt, sofern der Hinweis auf eine akute Infektion vorliegt (z.B. positives PCR-Ergebnis; Serokonversion).

Nach der neuerlichen Modifikation des IFSG (ab 15.05.20) sind alle anderen Untersuchungen (auch negative Ergebnisse) auf SARS-CoV-2 nicht namentlich durch das Labor ans RKI zu melden. Darüber hinaus kann es aufgrund entsprechender Landesverordnungen ergänzende Vorgaben zur Meldepflicht geben.

Nach Auswertung wird das Probenmaterial für eventuelle Nachfragen des einsendenden Arztes einige Tage aufbewahrt. Danach wird es in versiegelten Behältern von Spezialdienstleistern abgeholt und fachgerecht entsorgt.


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